Übersetzungsanforderungen gemäß CE-Kennzeichen

Übersetzungsanforderungen gemäß CE-Kennzeichen

Otilia Munteanu

07/02/2024

Übersetzungsdienste

PoliLingua Übersetzungsdienste: CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung ist eine obligatorische Standardanforderung für den riesigen europäischen Binnenmarkt. Der Prozess kann oft ziemlich verwirrend, komplex und langwierig sein. Eine wesentliche Priorität der CE-Kennzeichnungscheckliste ist in diesem Zusammenhang die Übersetzung der relevanten Dokumentation. Deshalb ist PoliLingua für Sie da - um qualitativ hochwertige, glaubwürdige und erschwingliche Unterstützung bei der Übersetzung Ihrer CE-Kennzeichnung zu ermöglichen. Unsere Übersetzer sind Branchenexperten, die sich mit den Anforderungen der CE-Kennzeichnung auf dem Gebiet der Übersetzung, Korrektur und des Korrekturlesens bestens auskennen. Außerdem können wir die Übersetzungsgenauigkeit zertifizieren. Wir bei PoliLingua schätzen Rechenschaftspflicht sowie Transparenz und sind bestrebt, die mit dem Kunden vereinbarten Spezifikationen konsequent einzuhalten. Um ein kostenloses Angebot zu erhalten, füllen Sie bitte das Formular aus und fügen Sie Ihr Dokument bei. Ein Übersetzungsprojektleiter erhält die Anfrage und antwortet so schnell wie möglich mit einem detaillierten Angebot. Wenn Sie mit einem Projektleiter sprechen möchten, rufen Sie uns an unter:

Vereinigte Staaten: +1 347 709 5990

Vereinigtes Königreich: +44 207193 9740

 

Die Definition der CE-Kennzeichnung

Die Buchstaben „CE“ weisen darauf hin, dass das Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) legal verkauft werden kann. Sie zeigen, dass das Produkt überprüft wurde und den Standards für Sicherheit, öffentliche Gesundheit, Energieeffizienz und / oder Umwelt- und Verbraucherschutz entspricht. Daher muss jeder Mitgliedstaat Produkte mit CE-Kennzeichnung akzeptieren, ohne dass weitere Prüfungen hinsichtlich der in den Richtlinien nach dem neuen Konzept festgelegten Anforderungen erforderlich sind. Die CE-Kennzeichnung fördert den fairen Wettbewerb, indem alle Unternehmen den gleichen Regulierungen unterliegen.

Das zuvor mit dem CE-Zeichen bezeichnete CE stand für „Communauté Européenne“, „Comunidad Europea“, „Comunidade Europea“ und „Comunità Europea“, das alles „Europäische Gemeinschaft“ bedeutet. Derzeit steht CE für „Conformité Européenne“ - Französisch für „Europäische Konformität“. Darüber hinaus wird das CE-Zeichen manchmal auch als Europäischer Reisepass bezeichnet, da es den Herstellern erlaubt, ihre Produkte frei auf dem europäischen Märkten zu verkaufen.

 

Länder, die eine CE-Kennzeichnung benötigen

Die CE-Kennzeichnung ist für 28 EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten (Europäische Freihandelsassoziation) - Island, Liechtenstein und Norwegen - erforderlich. Die CE-Kennzeichnung ist auch für alle Produkte aus Drittländern verbindlich, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verkauft werden. Die CE-Kennzeichnung ist für die CEFTA-Länder nicht erforderlich, aber einige von ihnen sind Kandidaten für die EU-Mitgliedschaft und setzen CE-Zertifizierungsstandards wie Mazedonien, Montenegro und Serbien um.

 

Sprachanforderungen und CE-Kennzeichnung

Die Richtlinien verlangen, dass Übersetzungen in die offiziellen Sprachen jedes einzelnen Staates angefertigt werden. Die Länder können ferner die erforderlichen Sprachen benennen und typischerweise die Sprache(n) benennen, die von der Mehrheit der Bevölkerung verwendet wird/werden. Hinsichtlich der sprachlichen Anforderungen in den betroffenen Ländern wird den Herstellern empfohlen, sich an die in jedem Land zuständige Behörde zu wenden.

 

Liste der Sprachen, die von jedem EU-Staat in das Landesrecht übernommen wurden:

EFTA-Länder in Rot

Belgien - Niederländisch, Französisch, Deutsch

Bulgarien - Bulgarisch

Dänemark – Dänisch

Deutschland - Deutsch

Estland - Estnisch

Finnland - Finnisch, Schwedisch

Frankreich - Französisch

Griechenland - Griechisch

Irland - Englisch

Island – Isländisch

Italien – Italienisch

Kroatien - Kroatisch

Lettland - Lettisch

Liechtenstein - Deutsch

Litauen - Litauisch

Luxemburg - Französisch, Deutsch

Malta - Maltesisch oder Englisch

Mazedonien (ausstehender EU-Staat) - Mazedonisch

Montenegro (ausstehender EU-Staat) - Montenegrinisch

Niederlande - Niederländisch

Norwegen – Norwegisch

Österreich - Deutsch

Polen - Polnisch

Portugal - Portugiesisch

Rumänien – Rumänisch

Schweden - Schwedisch

Schweiz - Französisch, Deutsch, Italienisch

Serbien (ausstehender EU-Staat) - Serbisch

Slowakei - Slowakisch (einige akzeptieren Tschechisch, bitte zuerst klären)

Slowenien - Slowenisch

Spanien – Spanisch

Tschechische Republik - Tschechisch

Türkei (ausstehender EU-Staat) – Türkisch

Ungarn - Ungarisch

Vereinigtes Königreich – Englisch

Zypern - Griechisch oder Englisch

 

Produktkategorien, die CE-Kennzeichnung erfordern

Die CE-Kennzeichnung ist für 22 Produktkategorien erforderlich, die spezifischen Richtlinien folgen. In der Regel sind Maschinen, elektrische und medizinische Produkte, die bei falscher Verwendung potentiell gefährlich sein können, in CE-Richtlinien aufgeführt. Hyperlinks zu den Richtlinien können auf der Webseite der EFTA- und EU-Kommission hinsichtlich der neuen Herangehensweise abgerufen werden.

 

Liste der Produktgruppen, die den CE-Richtlinien unterliegen:

 

  1. Aktive implantierbare medizinische Geräte
  2. Geräte, die gasförmige Brennstoffe enthalten
  3. Seilbahnanlagen zur Beförderung von Personen
  4. Chemische Stoffe (REACH)
  5. Bauprodukte (BPR und CPR)
  6. Kosmetikprodukte
  7. Ökodesign von energiebezogenen Produkten
  8. Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungssystem (EMAS)
  9. Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
  10. Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Atmosphären (ATEX)
  11. Sprengstoffe für zivile Zwecke
  12. Garagentore
  13. Gasgeräte (GAD)
  14. Warmwasserkessel
  15. In-vitro-diagnostische medizinische Geräte
  16. Aufzüge
  17. Niederspannungsgeräte (LVD)
  18. Maschinen (MD)
  19. Messgeräte (MID)
  20. Medizinische Geräte (MDD)
  21. Lärmemission in der Umwelt
  22. Nichtselbsttätige Waagen (NAWI)
  23. Verpackung und Verpackungsabfälle
  24. Persönliche Schutzausrüstung (PPE)
  25. Druckgeräte (PED)
  26. Pyrotechnische Artikel
  27. Radio- und Telekommunikationsendgeräte (RTTE)
  28. Sportboote
  29. Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (RoHS)
  30. Spielzeugsicherheit
  31. Einfache Druckbehälter

 

Dokumente, die für CE-Kennzeichnung übersetzt werden müssen

Importländer, die unter der CE-Kennzeichnung stehen, benötigen eine Übersetzung der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisungen, der Verpackung und der Benutzerhandbücher in die jeweilige(n) Sprache(n). Im Allgemeinen müssen Teile der Dokumentation und Materialien, die sich auf die Sicherheit beziehen, übersetzt werden. Einige Unternehmen entscheiden sich jedoch für die Übersetzung zusätzlicher unterstützender Materialien wie Marketingmaterialien und Informationsblätter, die ihre Produkte begleiten.

Es gibt unterschiedliche Anforderungen für Übersetzungen, wie sie in den Richtlinien festgelegt sind. In der Regel erfordern elektrische, elektromechanische und mechanische Produkte mit einer CE-Kennzeichnung die Übersetzung in die Landessprache des europäischen Landes, in das die Hersteller die Produkte exportieren:

 

 

  1. Konformitätserklärung
  • Machinenrichtlinie 2006/42/EG – siehe 2006/42/EG, Anhang II (1.) (A.)
  • Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU – siehe 2014/35/EU, Artikel 15 (2.)
  • EMV-Richtlinie 2014/30/EU – siehe 2014/30/EU, Artikel 15 (2.)
  • ATEX-Richtlinie 2014/34/EU – siehe 2014/34/EU, Artikel 14 (2.)
  • Richtlinie für Funk- und Telekommunikationsgeräte 2014/53/EU – siehe Artikel 18 (2.)
  • Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU – siehe 2014/68/EU, Artikel 17 (2.)
  • Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte – siehe 93/42/EWG, Artikel 4 (4.)
  • RoHS-Richtlinie 2011/65/EU – siehe 2011/65/EU, Artikel 13 (2.)
  1. Betriebs- und Wartungshandbücher
  • Machinenrichtlinie 2006/42/EG – siehe 2006/42/EG, Anhang I (1.7.4.)
  • Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU – siehe 2014/35/EU, Artikel 6 (7.)
  • EMV-Richtlinie 2014/30/EU – siehe 2014/30/EU, Artikel 7 (7.)
  • ATEX-Richtlinie 2014/34/EU – siehe 2014/34/EU, Artikel 6 (8.)
  • Richtlinie für Funk- und Telekommunikationsgeräte 2014/53/EU – siehe 2014/53/EU, Artikel 10 (8.)
  • Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU – siehe 2014/68/EU, Artikel 6 (7.)
  • Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte – siehe 93/42/EWG, Artikel 4 (4.)
  • RoHS-Richtlinie 2011/65/EU – keine Anforderungen

Darüber hinaus kann der Hersteller auf Ersuchen nationaler Behörden aufgefordert werden, technische Unterlagen für das Gerät zu übersetzen. Dieser Antrag kann ausschließlich die Aspekte der Einhaltung der Anfrage oder der gesamten technischen Unterlagen enthalten, die eine Übersetzung technischer Berichte erforderlich machen können.

  1. Technische Unterlagen
  • Machinenrichtlinie 2006/42/EG – siehe Anhang VII (A.): Englisch ist akzeptabel
  • Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU – siehe 2014/35/EU, Artikel 6 (9.)
  • EMV-Richtlinie 2014/30/EU – siehe 2014/30/EU, Artikel 7 (9.)
  • ATEX-Richtlinie 2014/34/EU – siehe 2014/34/EU, Artikel 6 (10.)
  • Richtlinie für Funk- und Telekommunikationsgeräte 2014/53/EU – siehe Artikel 10 (12.)
  • Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU – siehe 2014/68/EU, Artikel 6 (9.)
  • Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte – keine Übersetzungsanforderungen
  • RoHS-Richtlinie 2011/65/EU – siehe 2011/65/EU, Artikel 7 (j)

 

Anhang 1, 1.7.1.   Informationen und Warnhinweise an der Maschine

Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.

 

Anhang 1, 1.7.1.1.   Informationen und Informationseinrichtungen

Die für die Bedienung einer Maschine erforderlichen Informationen müssen eindeutig und leicht verständlich sein. Dabei ist darauf zu achten, dass das Bedienungspersonal nicht mit Informationen überlastet wird.

Optische Anzeigeeinrichtungen oder andere interaktive Mittel für die Kommunikation zwischen dem Bedienungspersonal und der Maschine müssen leicht zu verstehen sein und leicht zu benutzen sein.

 

Weitere Informationen darüber, was dies im Zusammenhang mit den vom Hersteller zu erfüllenden Schritten bedeutet, finden Sie im Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, § 245. Im Folgenden finden Sie relevante Zitate aus diesem Abschnitt.

 

Abschnitt 245 Informationen und Warnhinweise an der Maschine

Die Anforderungen in Abschnitt 1.7.1 betreffen die Form von Informationen und Warnungen, die Teil der Maschine sind.

Der erste Satz in Abschnitt 1.7.1 empfiehlt den Herstellern, zu diesem Zweck leicht verständliche Symbole oder Piktogramme zu verwenden.

Gut gestaltete Symbole oder Piktogramme können intuitiv verstanden werden und vermeiden die Übersetzung von schriftlichen oder mündlichen Informationen. Der zweite Satz in Abschnitt 1.7.1 gilt, wenn Informationen in Form von geschriebenen Wörtern oder Text auf der Maschine, auf einem Bildschirm oder in Form von mündlichen Texten, beispielsweise mittels Sprachsynthesizer, zur Verfügung gestellt werden. In solchen Fällen müssen die Informationen und Warnungen in der Amtssprache oder den Amtssprachen der Mitgliedstaaten vorgelegt werden, in denen die Maschine in Verkehr gebracht und / oder in Betrieb genommen wird. Der Benutzer einer Maschine kann den Hersteller auch auffordern, die Informationen und Warnhinweise auf der Maschine oder auf Bildschirmen zusammen mit den Versionen in anderen Sprachen oder Sprachen der EU, die von den Betreibern verstanden werden, zu übermitteln. Dies kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel:

- die Personen, die die Maschine bedienen sollen, verstehen die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats nicht;

- Die Maschine muss an einem Arbeitsplatz mit einer anderen Arbeitssprache als der / den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden. - Die Maschine wird in einem Mitgliedstaat verwendet und von Technikern aus einem anderen Mitgliedstaat gewartet.

- Die Ferndiagnose muss in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Maschine zum Einsatz kommt, durchgeführt werden. Die Bereitstellung von Informationen oder Warnhinweisen zu den Maschinen in anderen EU-Sprachen als der / den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und / oder in Betrieb genommen wird, oder in einer anderen Sprache(n) ist im Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Benutzer bei der Bestellung der Maschine vereinbart.

 

Abschnitt 246 Die offiziellen Sprachen der EU

Es gibt 23 Amtssprachen ... (mit dem Beitritt Kroatiens im Jahr 2013 gibt es 24 offizielle EU-Sprachen, siehe Tabelle oben).

Einige Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Amtssprachen (Belgien, Finnland) akzeptieren die Verwendung einer Sprache nur in Gebieten, in denen nur diese Sprache gesprochen wird. Den Herstellern wird empfohlen, dies bei den zuständigen nationalen Behörden zu überprüfen. Andere Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen (Zypern, Malta und Irland) akzeptieren die ausschließliche Verwendung von Englisch. In den anderen Ländern, in denen die Maschinenrichtlinie aufgrund des EWR, des MRA zwischen der Schweiz und der Zollunion zwischen der EU und der Türkei gilt, erfordern nationale Bestimmungen zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie die Verwendung der Amtssprache(n) des betreffenden Landes: Island - Isländisch Schweiz - Französisch, Deutsch und Italienisch Liechtenstein - Deutsch Türkei - Türkisch Norwegen - Norwegisch

Darüber hinaus deckt die Übersetzungspflicht die Anweisungen (Betreiber- und Wartungshandbuch) wie in 2006/42 / EG, Anhang I, 1.7.4. & 1.7.4.

Anhang 1, 1.7.4.   Betriebsanleitung

Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, beiliegen.

Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein. Im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.

Die Betriebsanleitung ist nach den im Folgenden genannten Grundsätzen abzufassen.

2006/42/EG Anhang 1.7.4.1. Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung

  1. Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ versehen sein.
  2. Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu sorgen. Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ zu kennzeichnen.
  3. Der Inhalt der Betriebsanleitung muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden Maschine berücksichtigen, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine.
  4. Bei der Abfassung und Gestaltung der Betriebsanleitung für Maschinen, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, muss dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit Rechnung getragen werden, die vernünftigerweise von solchen Benutzern erwartet werden können.

Nach Abschluss des Projekts zur Einhaltung der CE-Kennzeichnung muss der Hersteller eine Konformitätserklärung erstellen und technische Dateien erstellen. Die Anforderungen für die Übersetzung der Konformitätserklärung sind in 2006/42/EG, Anhang II (1.) (A.) (Abs. 1) festgelegt:

Diese Erklärung und ihre Übersetzungen müssen unter den gleichen Bedingungen wie die Anweisungen erstellt werden (siehe Anhang I, Abschnitt 1.7.4.1 (a) und (b)) und müssen maschinengeschrieben oder in Großbuchstaben handgeschrieben sein.

Die jeweiligen Anforderungen sind in 2006/42/EG formuliert, Anhang VII,

A.   Technische Unterlagen für Maschinen (für 1):

In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der technischen Unterlagen beschrieben. Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu beurteilen. Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken. Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein. Hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung der Maschine, für die die besonderen Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1.7.4.1 gelten.

 

Richtlinie 93/42/EWG (MDD) für Medizinprodukte

Artikel 4 Bewegungsfreiheit, Geräte für besondere Zwecke (4.)

„Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Informationen, die dem Nutzer und dem Patienten gemäß Anhang I Nummer 13 zur Verfügung gestellt werden müssen, in ihrer/ihren Landessprache(n) oder in einer anderen Gemeinschaftssprache vorliegen müssen, wenn ein Gerät den Endnutzer erreicht unabhängig davon, ob es sich um eine professionelle oder andere Verwendung handelt.“

Artikel 11 Konformitätsbewertungsverfahren (12.)

„Die Aufzeichnungen und der Schriftverkehr zu den in den Absätzen 1 bis 6 genannten Verfahren müssen in der Amtssprache des Mitgliedstaats erfolgen, in dem die Verfahren durchgeführt werden, und/oder in einer anderen für die benannte Stelle annehmbaren Sprache der Gemeinschaft.“

 

 

Verantwortung für die CE-Kennzeichnung

In der Regel ist der Hersteller für die CE-Kennzeichnung verantwortlich. Allerdings kann ein privater Etikettierer, der als Hersteller oder eine Einheit, die das Produkt erheblich verändert, sodass es als „neues“ Produkt angesehen wird, agiert, auch für die CE-Kennzeichnung verantwortlich sein. Es ist wichtig zu erwähnen, dass unabhängig davon, wer die Übersetzung der Dokumentation durchführt, die Haftung beim Hersteller oder Originalhersteller, der die CE-Kennzeichnung anbringt, liegt.

 

Geltendmachung der CE-Kennzeichnung

Die Geltendmachung der CE-Kennzeichnung wird von Zollbeamten gewährleistet und kann zusätzlich durch eine Beschwerde eines Wettbewerbers oder eines unzufriedenen Kunden, durch stichprobenartige Kontrollen, durch Inspektionen der Regierung oder durch Unfallverantwortliche eingeleitet werden. In diesem Zusammenhang sind Übersetzungen eine Priorität auf der Checkliste, und in Fällen, wenn eine Übersetzung in eine bestimmte Sprache nicht geliefert wird, kann eine Untersuchung der Aufsichtsbehörde erfolgen, die vom Unternehmen erfordert seine Entscheidung, die Übersetzung nicht in dieser Sprache bereitzustellen, zu erklären.

übersetzt von:
Yevgeniya E. Marmer
PoliLingua

Wir setzen nur Übersetzer ein, die sorgfältig ausgewählt wurden, um dem Thema und Inhalt Ihres Projekts gerecht zu werden. Unsere Übersetzungen erfüllen und übertreffen internationale Qualitätsstandards. Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine Erklärung zur Verfügung, die die Richtigkeit unserer Übersetzungen bescheinigt.