Ob überhaupt eine Übersetzung nötig ist, hängt in erster Linie davon ab, welche Behörde Ihren Führerschein ausgestellt hat – nicht davon, wo Sie damit fahren möchten.
Wenn Ihr Führerschein in der EU/EWR ausgestellt wurde, ist die Anforderung entspannt. Führerscheine aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat werden gemäß der EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG gegenseitig anerkannt. Sie dürfen damit in Deutschland fahren, ohne ihn umzutauschen oder übersetzen zu lassen – auch nach einem dauerhaften Umzug bleibt der Führerschein bis zum Ablaufdatum der Karte gültig. Eine Übersetzung kann trotzdem praktisch sein, etwa bei einer Verkehrskontrolle im Ausland oder wenn eine Behörde intern eine deutsche Fassung zur Akte nehmen möchte, gesetzlich vorgeschrieben ist sie in diesem Fall aber nicht.
Wenn Ihr Führerschein außerhalb der EU/EWR ausgestellt wurde, ändert sich die Lage. Wurde er zum Beispiel in den USA, Großbritannien, Kanada, der Türkei, Russland, China, Japan oder einem Land Afrikas, Asiens oder Lateinamerikas ausgestellt, müssen Sie ihn in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Wohnsitznahme in einen deutschen Führerschein umtauschen. Für den Antrag verlangt die Führerscheinstelle eine beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer, zusätzlich zum Original. Genau für diesen Fall ist unser Service gemacht.
Führerscheinstellen mit etablierten Umtauschverfahren finden sich unter anderem in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Berlin und Hessen, die genauen Schritte und erforderlichen Dokumente unterscheiden sich jedoch je nach Behörde, es lohnt sich, vorab die Seite Ihrer zuständigen Führerscheinstelle zu prüfen.